Satzung des Judo-Verbandes Sachsen-Anhalt e.V.: 


weitere Ordnungen des JVST e.V.

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 - Aus- und Fortbildungsordnung (06.12.2008)
 - Ehrenordnung (06.12.2008)
 - Geschäftsordnung (26.08.2008)
 - Jugendordnung (11.10.2008)
 - Kaderberufungsordnung (04.12.2010)
 - Sichtungs- und Auswahlordnung (04.12.2010)



§ 1 Name und Sitz 

Der Landesverband (LV) trägt den Namen Judo-Verband Sachsen-Anhalt e. V. und hat seinen Sitz in Magdeburg. Der LV wurde in das Vereinsregister eingetragen.


 

 

§ 2 Zweck 

Der LV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung Zweck des Verbandes ist die Förderung des Sportes sowie der sportlichen Jugendhilfe, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des LV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des LV. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Das Vermögen darf nur zu den satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Parteipolitisch, rassisch und konfessionell ist der LV neutral.


 

 

§ 3 Aufgaben 

  1. Der Judo-Verband Sachsen-Anhalt e. V. stellt sich die Aufgabe, die olympische Idee, den Breiten- und Leistungssport zu pflegen und zu fördern, um allen Bürgern die Möglichkeit der aktiven sportlichen Betätigung zu bieten.
  2. Die Mitglieder entwickeln und organisieren ein interessantes, vielseitiges, sportliches und kulturelles Leben, welches die Freude am Sporttreiben, sportlichem Leistungsvergleich, Entspannung und kameradschaftlichem Zusammenleben fördert und der Gesundheit von Körper und Geist dienlich ist.
  3. Der LV setzt sich für die Aus- und Weiterbildung von Trainern und Übungsleitern sowie Kampfrichtern und Funktionären ein, findet sportliche Talente und fördert sie.
  4. Der LV organisiert Wettkämpfe und Meisterschaften.
  5. Zur breiten Entfaltung des Judosportes organisiert der LV eine umfassende Öffentlichkeitsarbeit und arbeitet eng mit den Medien zusammen.
  6. Der LV verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere dadurch, dass er jede Form des Dopings bekämpft und in enger Zusammenarbeit mit dem Deutschen Judo-Bund e. V. (DJB) für präventive und repressive Maßnahmen eintritt, die geeignet sind, den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel und/oder Methoden zu unterbinden. Näheres regelt die Anti-Doping-Ordnung des DJB.

 

 

§ 4 Rechtsgrundlagen 

  1. Rechtsgrundlagen für die Arbeit des LV sind seine Satzung und Ordnungen. Ordnungen sind nicht Satzungsbestandteil.
  2. Die Anti-Doping-Ordnung des DJB gilt bei Verstößen gegen diese. Die Zuständigkeit für das Sanktionsverfahren wird vom LV auf den DJB übertragen, insbesondere auch die Befugnis zum Ausspruch von Sanktionen.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft 

  1. Jeder Verein des Landes Sachsen-Anhalt kann ordentliches Mitglied des LV werden.
  2. Außerordentliche Mitglieder können kommerzielle Vereinigungen und Einrichtungen werden.
  3. Der LV ist Mitglied im Deutschen Judo-Bund e. V. und im Landessportbund Sachsen-Anhalt e. V.

 

 

§ 6 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft 

Ordentliche Mitglieder des LV sind Vereine bzw. Sektionen/Abteilungen im Land Sachsen-Anhalt.

  1. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser legt den Aufnahmeantrag nach Vorprüfung der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vor. Die Mitgliederversammlung trifft bei Aufnahmen gleichzeitig die Entscheidung, ob die Aufnahme als
     - ordentliches Mitglied
     - außerordentliches Mitglied
    erfolgt.
  2. Die Mitgliedschaft endet nach Austritt, Auflösung, Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Ausschluss des Mitgliedes.
  3. Ein Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand gegenüber mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

§ 7 Ehrungen 

  1. Ehrungen können auf Antrag für Einzelpersonen vorgenommen werden.
  2. Mit der Ehrennadel des Judo- Verbandes Sachsen- Anhalt e. V. in den Stufen Bronze, Silber und Gold können geehrt werden:
     - Sportler/innen für besondere Leistungen,
     - Betreuer/innen, Übungsleiter/innen, Trainer/innen, Kampfrichter/innen und Funktionär/innen für langjährige oder besondere Leistungen,
     - Mitglieder des Judo-Verbandes Sachsen-Anhalt e. V. für besondere Leistungen bei der Förderung des Judosportes.
  3. Mit der Verleihung von Dan-Graden (2.-5. Dan) ohne Prüfung können geehrt werden:
     - Sportler/innen für hervorragende Leistungsergebnisse
     - Übungsleiter/innen, Trainer/innen, Kampfrichter/innen und Funktionär/innen für langjährige Tätigkeit bei gleichzeitigen herausragenden Leistungsergebnissen, die das Ansehen des Judo-Verbandes Sachsen-Anhalt e. V. in der Sportöffentlichkeit in besonderer Weise stärken.
  4. Die Mitgliederversammlung kann verdienstvolle Förderer des Judosports zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenpräsidenten ernennen.
  5. Näheres wird durch die Ehrenordnung geregelt.

 

 

§ 8 Organe des Landesverbandes 

  • Organe des Landesverbandes sind:
     - die Mitgliederversammlung,
     - das Präsidium,
     - der Vorstand,
     - die Rechtskommission,
     - der Dopingbeauftragte.
  • Das Präsidium, der Vorstand, der/die Vorsitzende der Rechtskommission, der Dopingbeauftragte und die 2 Kassenprüfer/innen werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
    Das Präsidium besteht aus:
     - dem/der Präsident/in,
     - dem/den Vizepräsidenten/in Sport,
     - dem/den Vizepräsidenten/in für Lehr- und Prüfungswesen,
     - dem/der Schatzmeister/in,
     - dem/der Landesjugendleiter/in.

Die speziellen Aufgabenbereiche der Vizepräsidenten/innen werden durch die Geschäftsordnung des Vorstands geregelt. Das Präsidium bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Mitglieder des Präsidiums vertreten den LV, auch einzeln handelnd, im Rechtsverkehr.
Das Präsidium ist für die Entscheidungen im Zusammenhang mit der laufenden Geschäftsführung zuständig, soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist. Außerdem überwacht das Präsidium die Tätigkeit der Verwaltung. Das Präsidium wird bei Bedarf durch den Präsidenten, im Verhinderungsfalle durch den/die Vizepräsidenten/in, eingeladen. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Präsidiumsmitglieder anwesend sind.
Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss/Antrag als abgelehnt.


 

 

§ 9 Der Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums und dem nachfolgenden Personenkreis:
     - Sportreferent/in
     - Referent für Lehrwesen,
     - Prüfungsreferent/in,
     - Kampfrichterreferent/in,
     - Referent/in für Schulsport,
     - Pressereferent/in
     - Referent/in für Behindertensport.
    Die Vizepräsidenten können bei Bedarf eine weitere Vorstandsaufgabe zusätzlich übernehmen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen sie sich der Mitarbeit von Kommissionen/ Ausschüssen, die durch den Vorstand zu berufen sind.
  2. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er muss mindestens jährlich zweimal zusammentreten.
  3. Der/Die Präsident/in, im Verhinderungsfall eine/r Vizepräsidenten/innen, lädt zu den Vorstandssitzungen unter Beifügung der vom Präsidium vorgegebenen Tagesordnung ein.
  4. Inhaber und Angestellte eines auf Gelderwerb abgestellten Unternehmens für Budo-Sportarten können kein Vorstandsamt ausüben.
  5. Ein Vorstandsmitglied darf innerhalb des Vor-standes nicht mehr als ein Amt innehaben. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, so muss der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied durch Kooption besetzen.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes sind für ihre Tätigkeit an die Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
  7. Zur administrativen Erledigung der Verbandsgeschäfte bedient sich der Vorstand der Geschäftsstelle.
  8. Die Aufgaben und Befugnisse von Präsidium und Vorstand werden durch die Geschäftsordnung geregelt, die durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
  9. Ein Vorstandsamt endet durch Ablauf der Wahlperiode bei Beendigung durch turnusmäßige Neuwahl, durch Tod, Widerruf, Rücktritt, Misstrauensantrag sowie durch Abberufung.
  10. Ein Misstrauensantrag muss behandelt werden, wenn ihn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder stellt.
  11. Über die Präsidiums- und Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Die gefassten Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren und vom Veranstaltungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

 

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung 

  1. Oberstes Organ des Judo-Verbandes Sachsen-Anhalt e.V. ist die Mitgliederversammlung. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Landesverbandsangelegenheiten.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im vierten Quartal eines Kalenderjahres statt. Im Bedarfsfall ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen (§ 12).
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
     - Beschlussfassung über Satzungsänderung,
     - Beschlussfassungen über Ordnungen,
     - Wahl der Vorstands-/Präsidiumsmitglieder,
     - Wahl der Kassenprüfer/innen,
     - Wahl des Vorsitzenden der Rechtskommission,
     - Wahl des Dopingbeauftragten,
     - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren gemäß der Finanzordnung,
     - Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
     - Entgegennahme des Jahresabschlusses,
     - Entlastung des Vorstandes und des Präsidiums.
  4. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
     - dem Vorstand,
     - den legitimierten Vertretern der Mitglieder (pro Verein nicht mehr als 1 Vertreter/in).
  5. Das Stimmrecht ist wie folgt geregelt:
     - Die ordentlichen Mitglieder (Vereine) haben pro angefangene 50 Mitglieder eine Stimme.
     - Der Vorstand hat eine Stimme.
  6. Stimmrechtsübertragungen zwischen den Mitgliedern ist nicht zulässig, jedoch darf ein Mitglied sein gesamtes Stimmrecht durch einen von ihm benannten Funktionsträger seines Vereins wahrnehmen.

 

 

§ 11 Verfahrensvorschrift für die Mitgliederversammlung 

  1. Zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 5 Wochen unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung per e-mail einzuladen. Wenn eine Zusendung per e-mail nicht möglich ist, so wird schriftlich eingeladen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
  3. Außer den stimmberechtigten Teilnehmern der Mitgliederversammlung haben die Kassenprüfer/innen, der/die Vorsitzende der Rechtskommission, der Dopingbeauftragte, der/die Geschäftsführer/in, der/die Landestrainer/in sowie die durch das Präsidium eingeladenen Gäste Rederecht.
  4. Grundlage für die Stimmenanzahl der Vereine sind die jeweils abgerechneten Mitgliedsbeiträge des Vorjahres.
  5. Die Ausübung des Stimmrechts eines ordentlichen Mitglieds ist daran gebunden, dass es sich mit seinen Beiträgen an den LV nicht im Rückstand befindet, es sei denn, dass ihm Stundung gewährt ist.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei der Stimmenauszählung bleiben ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen unberücksichtigt.
  7. Die Wahl des Präsidiums und des Vorstandes kann als Blockwahl erfolgen, wenn für jedes Amt nur ein Kandidat antritt.
  8. Über einen Tagesordnungspunkt kann im Laufe einer Mitgliederversammlung nur einmal abgestimmt werden, es sei denn, dass bei der Abstimmung ein Formfehler unterlaufen ist. Gegen Formfehler muss während der Mitgliederversammlung, spätestens aber 4 Wochen danach Einspruch erhoben werden, ansonsten ist der Beschluss rechtswirksam.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich wiederzugeben.

 

 

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

  1. Das Präsidium kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Das Präsidium ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn
     a.) die Mitgliederversammlung dies beschließt, oder
     b.) 1/3 der ordentlichen Mitglieder einen Antrag in gleicher Sache an das Präsidium stellen.
  3. Die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richtet sich nach den Bestimmungen über Einberufung und Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung mit folgenden Abweichungen:
     a.) Die Frist für die Einberufung kann im Dringlichkeitsfall bis auf 2 Wochen verkürzt werden. In diesem fall verkürzt sich die Frist zur Stellung von Anträgen nach Maßgabe oder schriftlichen Einladung bis zu 1 Woche.
     b.) Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat.

 

 

§ 13 Jugend im Landesverband 

  1. Die Schwerpunkte des Wirkens der Jugend im LV sind gemeinsame sportlichen und überfachliche Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendpflege.
  2. Die Jugend des LV führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des LV selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr im Haushaltsplan zugewiesenen Mittel. Sie fasst Beschlüsse auf der Jugendvollversammlung.
  3. Die Jugendvollversammlung wählt die Landesjugendleitung. Der/ Die Jugendleiter/in sind Mitglied des Gesamtvorstandes des LV. Er/ Sie bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Jugend hat in der Mitgliederversammlung Antragsrecht.
  4. Die Landesjugendleitung leitet die Jugend des LV. Ihr obliegt die sportliche und kulturelle Betreuung der Jugend.
  5. Alles nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird von der Jugendvollversammlung beschlossen und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 14 Die Rechtskommission 

Bei Streitigkeiten von Mitgliedern und Vorstand kann die Rechtskommission angerufen werden. Näheres ist in der Rechtsordnung des JVST geregelt.


 

 

§ 15 Die Kassenprüfer 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer/innen und einen Ersatzprüfer. Die Kassenprüfer/innen dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  2. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, den/die Präsidenten/in bzw. Schatzmeister zur Vorlage der Kassenbücher, Belege und Bestände aufzufordern, und sich von der ordnungsgemäßen Führung des Inventarverzeichnisses zu überzeugen. Insbesondere ist die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahme und Ausgaben zu überprüfen und festzustellen, ob die Ausgaben im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Präsidiums bewegen.
  3. Beanstandungen innerhalb des Geschäftsjahres sind sofort dem Vorstand und, sofern sie wesentlich sind, der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 

 

§ 16 Finanzierungsgrundsätze 

Die Finanzierung des LV und die entsprechenden Grundsätze sind in einer Finanzordnung des Judo-Verbandes Sachsen-Anhalt e.V. geregelt.


 

 

§ 17 Auflösung des Landesverbandes 

Bei Auflösung des LV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des LV an den Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


 

 

§ 18 Datenschutz 

Der Verband verpflichtet sich im Sinne des Datenschutzgesetzes, die ihm zur Verfügung gestellten Daten außerhalb des Vereins nur zu verwenden:
 - zur Verwirklichung seines Verbandszweckes,
 - bei berechtigtem Interesse einer Dachorganisation,
 - bei nachweisbarem öffentlichen Interesse.

Hierbei gewährleistet der LV, dass die Verwendung im Verbandsinteresse notwendig ist und den Interessen der Mitglieder nicht entgegensteht.


 

 

§ 19 Schlussbestimmung 

Diese Satzung tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des JVST am 04.12.2010 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 06.12.2008.


Angaben ohne Gewähr; Irrtümer und Änderungen vorbehalten


 

Britta Schmuck
Präsidentin

 

Magdeburg, 04. Dezember 2010


 

Stand: 20. Dezember 2010